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19.03.2025

Mein Kind hat sich strafbar gemacht - was ist zu tun?

In der letzten Zeit stehen in Deutschland immer häufiger Straftaten von Jugendlichen oder sogar Kindern in der Diskussion.

Grundsätzlich ist zunächst zu beachten, dass Kinder bis einschließlich 13 Jahre in Deutschland nicht strafmündig sind und daher auch für schwerste Straftaten nicht strafrechtlich belangt werden können.

Ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, wird in der Politik seit geraumer Zeit diskutiert.

Unabhängig davon beginnt in Deutschland nach aktueller Gesetzeslage die Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren.

Ab diesem Zeitpunkt sind somit Jugendliche grundsätzlich der Strafgerichtsbarkeit unterworfen. Dies bedeutet, dass ein gegen einen Jugendlichen eingeleitetes Strafverfahren im Prinzip genauso abläuft, wie ein Strafverfahren gegen einen Erwachsenen.

Die Strafprozessordnung(StPO) als Verfahrensordnung wird allerdings durch das Jugendgerichtsgesetz(JGG) ergänzt, welches dem Jugendrichter eine Vielzahl zusätzlicher Maßnahmen an die Hand gibt, um auf den straffällig gewordenen Jugendlichen erzieherisch einzuwirken.

Insgesamt ist festzustellen, dass im Jugendstrafrecht weniger die Strafe und mehr der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht mit dem Ziel, den Jugendlichen wieder auf den rechten Weg zu bringen.

Dementsprechend gibt es neben Haftstrafen auch weniger eingreifende Sanktionierungsmöglichkeiten wie beispielsweise Auflagen und Weisungen (wie Arbeitsstunden) sowie sogenannte Zuchtmittel wie beispielsweise Freizeitarreste und ähnliches.

Darüber hinaus wird Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe zur Verfügung gestellt, welcher das Strafverfahren ebenfalls begleitet.

Dieser Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe fungiert allerdings nicht als Verteidiger des Jugendlichen, sondern ist eher dazu da, die familiäre und soziale Situation des Betroffenen zu explorieren und den Grad der jugendlichen Reife festzustellen.

Daher ist auch bei Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche dringend dazu zu raten, einen Verteidiger zu bestellen, der sich durch Akteneinsicht und die Begleitung des gesamten Verfahrens einen Überblick über die vorgeworfenen Taten machen kann. Damit bleibt auch die Möglichkeit erhalten, eine umfangreiche Hauptverhandlung zu vermeiden, soweit dies rechtlich möglich ist.

Bei schweren Straftaten steht auch Jugendlichen eine Pflichtverteidigung zu.

 

Rechtsanwalt Wulf

 
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