Aktuelles

26.03.2012

Arbeitnehmer krank, was nun?

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer derselben umgehend mitzuteilen. Dies bedeutet, daß noch am selben Tag der Erkrankung durch Telefonanruf oder per E-Mail oder Fax die Krankmeldung erfolgen muß.

Ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig, wenn die Krankheit länger als 3 Tage andauert. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muß dann am vierten Tag spätestens beim Arbeitgeber eingehen. Diese Frist bemißt sich nach Kalender-, nicht nach Arbeitstagen.

Wer also beispielsweise krankheitsbedingt an einem Freitag der Arbeit fernbleibt, muß spätestens am Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an seinen Arbeitgeber weiterreichen.

Ein Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, schon früher ein Attest zu verlangen. Es muß noch nicht einmal ein besonderer Grund dafür vorliegen. Es ist auch möglich, daß in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vereinbart ist.

Möglich ist es - insbesondere bei häufigen Erkrankungen - auch, daß über die jeweilige Krankenkasse eine Untersuchung über den sog. medizinischen Dienst eingeleitet wird. Die Ergebnisse über die Erkrankung dürfen aber die Krankenkassen und auch nicht der medizinische Dienst an den Arbeitgeber weiterleiten.

Ein arbeitsunfähig Erkrankter muß nicht zu Hause im Bett liegen bleiben. Er kann alles das tun, was der Wiederherstellung der Genesung nicht entgegensteht. Dies bedeutet, daß ein krankgeschriebener Mitarbeiter spazieren gehen kann, in geringem Umfang vielleicht sogar Sport treiben und auch einkaufen gehen kann.
Selbst eine Reise kann der schnelleren Herstellung der Gesundheit dienlich sein.

Wer allerdings eine Krankheit nur vorgegeben hat und hierbei vom Arbeitgeber überführt wird, kann fristlos gekündigt werden.
Bei entsprechendem Verdacht darf der Arbeitgeber daher auch überprüfen, ob sein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist. Er darf zu diesem Zweck seinen Mitarbeiter zu Hause aufsuchen oder diesen über einen Detektiv überwachen lassen.

Auch die Androhung einer Krankmeldung, falls ein Urlaub nicht gewährt wird und die dann folgende tatsächliche Krankmeldung kann zur fristlosen Kündigung führen.

Lohn wird bis zu 6 Wochen während einer Krankheit vom Arbeitgeber gezahlt (Lohnfortzahlung).
Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des sog. Krankengeldes.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneuert sich, sofern der Arbeitnehmer wenigstens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder seit Beginn der ersten Erkrankung infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Rechtsanwalt Stephan Kemmerich

 
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