Aktuelles

03.04.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale unterliegt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2012, I-20 U 100/11

Gewerbeauskunft-Zentrale unterliegt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2012, I-20 U 100/11

Die bisher verwendeten Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale sind jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

Bisher haben die einzelnen Amtsgerichte uneinheitlich über die fragwürdige Praxis der Gewerbeauskunft-Zentrale geurteilt. Ob die Entscheidung des OLG zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung führt, bleibt abzuwarten.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale versandte massenweise Schreiben an Gewerbetreibende - auch beispielsweise an unsere Kanzlei -, welche bei nur oberflächlichem Durchlesen den Anschein erwecken konnten, von einer Behörde zu stammen.
Man konnte leicht annehmen, es werde nur um Überprüfung/Korrektur von bereits erfaßten Angaben - beispielsweise beim Gewerberegister - gebeten.
Eine entsprechende Ausfüllung, Unterschrift und Zurücksendung führte dann nach Ansicht der Gewerbeauskunft-Zentrale allerdings dazu, daß ein kostenpflichtiger Vertrag über die Eintragung in ein Internetportal zustande kam.
Die damit verbundenen Kosten wurden in dem Formular allerdings im Kleingedruckten „versteckt“.
Firmen, die das Formular ausgefüllt, unterzeichnet und zurückgesandt hatten, sahen sich mit Zahlungsaufforderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale konfrontiert.

Gegenstand der jetzt vom OLG Düsseldorf getroffenen Entscheidung war eine Klage des "Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität" gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale.
Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz dem Verband Recht gegeben, die Gewerbeauskunft-Zentrale hatte allerdings Berufung eingelegt.
In diesem Rahmen wurde die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf durch das OLG Düsseldorf nun aber bestätigt und jedenfalls festgestellt, daß die von der Gewerbeauskunft-Zentrale seinerzeit verwendeten Formulare wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich nicht zulässig seien.
Das OLG hat dabei sehr klare Worte gesprochen und festgestellt, dass ein Schreiben, das bei einem flüchtigen Leser den Eindruck erweckt, bei Unterzeichnung und Rücksendung lediglich eine Aktualisierung von bereits erfassten Daten vorzunehmen, gegen das Verschleierungsverbot sowie das Irreführungsverbot des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Das OLG stellt in seiner Entscheidung dann allerdings leider auch klar, dass diese rein wettbewerbsrechtlichen Feststellungen unmittelbar nichts über die Wirksamkeit von einzelnen Verträgen aussagen, die auf der Grundlage der beanstandeten Formulare zustande kommen.

Hieraus ergibt sich also zwar nicht ohne weiteres, daß auch einzelne Klagen der Gewerbeauskunft-Zentrale vor den verschiedenen Amtsgerichten gegen Firmen, welche die oben schon unterschriebenen Formulare unterzeichneten, abgewiesen werden müssen.
Es besteht aber die Hoffnung, daß die Gewerbeauskunft-Zentrale derartige Verfahren möglicherweise nicht weiterverfolgt.
Auch darf angenommen werden, daß die Ansicht des OLG bei den jeweils mit den Einzelvorgängen befaßten Amtsgerichten nicht unbeachtet bleibt.

Gleichwohl sollten sich betroffene Firmen hierauf nicht einfach verlassen:
Hat man also ein Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale ausgefüllt/korrigiert, unterzeichnet und zurückgesendet in der Annahme, es handele sich nur um eine Datenkorrektur und erhält man daraufhin dann eine Rechnung/Zahlungsaufforderung der Gewerbeauskunftszentrale, ist es nötig, möglichst umgehend die Anfechtung des Vertrages zu erklären.

Wir empfehlen, spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

Insgesamt muß befürchtet werden, daß die Gewerbeauskunft-Zentrale versucht, ihre Tätigkeit nun mit modifizierten Formularen oder auch unter einer anderen Namensbezeichnung weiterzubetreiben.


Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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