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05.04.2012

Anspruch auf Maklerprovision nur bei ausdrücklicher Gebührenvereinbarung - Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2011 - 222 C 5991/11

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war ein Immobilienmakler von einem Verkäufer beauftragt worden, eine Immobilie zu vermitteln, wobei seitens des Verkäufers eine übliche Provision vereinbart wurde.

Der Makler konnte die Immobilie schließlich erfolgreich vermitteln und wollte nun vom Käufer - was grundsätzlich nicht unzulässig und auch nicht unüblich ist - ebenfalls eine Provision fordern.

Allerdings fehlte eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Maklerprovision zwischen Makler und Käufer.

Der Makler hatte lediglich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, daß der Käufer 3,57 % Makler-Courtage zu zahlen hätte und dieser Hinweis war auch in einem vor einem Besichtigungstermin an den Käufer übersandten Exposé beinhaltet.

Der Kaufvertrag kam schließlich zustande, der Käufer weigerte sich aber, die geforderte Maklerprovision zu zahlen.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht und wies darauf hin, daß ein gültiger Maklervertrag zwischen Makler und Käufer nicht zustande gekommen sei.
Alleine dadurch, daß ein Käufer sich wegen einer angebotenen Immobilie an einen Makler wende, erkläre ein Käufer keineswegs bereits seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision.
Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der Käufer einer Immobilie vielmehr davon ausgehen, daß der Makler grundsätzlich den Auftrag zur Vermittlung der Immobilie vom Verkäufer erhalten habe und deswegen auch primär eine Leistung für diesen erbringe.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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