Aktuelles

24.04.2012

Kunde haftet bei sorglosem Umgang mit TAN-Nummern beim Online-Banking

In der brandneuen Entscheidung vom 24.04.2012 hat der XI. Senat des BGH entschieden, dass dem Bankkunden kein Rückzahlungsanspruch gegen die Bank zusteht, wenn eine Überweisung mit der richtigen TAN-Nummer aber ohne Willen des Kunden online durchgeführt worden ist.

Im konkreten Fall wollte ein Rentner 5.000 EUR von der beklagten Bank erstattet erhalten. Dieser war Opfer eines sogenannnten "Pharming-Angriffs" geworden. Dabei wurde der Rentner beim Internetbanking auf eine von Betrügern gefälschte Seite geleitet - welche der offiziellen Bankseite ähnlich sah - und dort aufgefordert, insgesamt 10 TAN-Nummern aus seiner TAN-Liste einzugeben. Dieser Anweisung folgte der Rentner, obwohl die Bank vorher ausdrücklich alle Kunden darauf hingewiesen hatte, keinesfalls mehrere TAN-Nummern gleichzeitig in den Computer einzugeben.

Mit einer dieser TAN-Nummern wurde dann ohne weiteres Zutun vom Konto des Rentners der Betrag von 5.000 EUR abgebucht. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden.

Der BGH hat in letzter Instanz die Rückzahlungsklage des Rentners abgewiesen, da diesem Fahrlässigkeit mit dem Umgang seiner TAN-Nummern anzulasten sei. Für eine Haftung reicht nach Ansich des BGH die hier angenommene leichte Fahrlässigkeit aus, ein grobes Verschulden auf Seiten des Kunden ist somit nicht erforderlich.

Die Entscheidung zeigt auch, dass der BGH das TAN- oder neuerdings iTAN-Verfahren grundsätzlich als sicher bewertet und daher Nachlässigkeiten der Bankkunden im Umgang mit PIN- und TAN-Nummern in Zukunft zu deren Lasten gehen werden.

Rechtsanwalt Andreas Wulf

 
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