In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieter auf Duldung von Renovierungsmaßnahmen verklagt.
Die Vermieterin beabsichtigte den Anschluss der betroffenen Wohnung an eine im Haus befindliche Gas-Zentralheizung.
Der Vormieter hatte allerdings mit Zustimmung des seinerzeitigen Vermieters bereits eine Gas-Etagenheizung eingebaut, welche die jetzigen Mieter und Beklagten vom frühren Mieter übernommen und diesem hierfür auch eine Ablöse gezahlt hatten.
Die Vermieterin und Klägerin kündigte gegenüber den Mietern dennoch den geplanten Anschluss an die Haus-Zentralheizung an und wollte für diese Modernisierung monatlich ca. 20,00 EUR mehr Miete verlangen.
Die Mieter stimmten dem aber nicht zu, so dass die Vermieterin auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme klagte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verhält sich ein Vermieter aber widersprüchlich, wenn er einerseits einem Mieter erlaubt, eine Mietsache - auf dessen Kosten - zu modernisieren, dann aber später den Mieter gewissermaßen so behandelt, als sei dessen Modernisierung überhaupt nicht erfolgt.
Zu beachten ist allerdings, dass der BGH keine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen, sondern vielmehr die Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
Diese muss nach Ansicht des BGH nun nämlich noch klären, ob durch den Anschluss der Wohnung an die im Haus bereits befindliche Gas-Zentralheizung möglicherweise eine Energieeinsparung erfolge.
Für diesen Fall müßten die Mieter nach Ansicht des BGH den Einbau/Anschluss nämlich doch dulden und auch die erhöhte Miete zahlen, soweit darin nicht eine unzumutbare Belastung liege.
Rechtsanwalt Felix Finsterer