Aktuelles

10.07.2012

Kein Sonderkündigungsrecht gegenüber Fitness-Studio bei schon bestehender chronischer Erkrankung (Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011 - 213 C 22567/11)

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war im April 2010 ein Vertrag mit einem Fitness-Studio mit einer üblichen Laufzeit von 24 Monaten geschlossen worden.
Kurz nach Vertragsschluss wollte der Beklagte den Vertrag dann wieder kündigen und gab an, an einer chronischen Gelenkserkrankung zu leiden.
Er habe zwar gehofft, dass ihm ein Training möglich sei, diese Hoffnungen hätten sich aber nicht erfüllt.

Das Fitness-Studio widersprach der fristlosen Kündigung, verwies auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit und klagte schließlich auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Das Amtsgericht München gab dem Fitness-Studio Recht:
Zwar könne bei bestimmten Erkrankungen gegenüber Fitness-Studios ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, wenn nach Vertragsschluss ein Kunde krankheitsbedingt Einrichtungen eines Studios nicht mehr nutzen kann.
Da der Beklagte die Umstände, die er der Kündigung zugrunde legen wollte, jedoch bereits bei Vertragsschluss kannte, läge der Fall anders und es bestehe daher kein außerordentliches Kündigungsrecht.

Ein solches hätte dem Beklagten allenfalls dann zustehen können, wenn es bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart worden wäre.

Eine solche Vereinbarung hatte der Beklagte aber nicht beweisen können und wurde daher verurteilte, bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Mitgliedsbeiträge zahlen.


Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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