In dem durch das Landgericht als Berufungsinstanz entschiedenen Fall war die Beklagte als Kundin eines Mobilfunkanbieters – der Klägerin – wegen der Zahlung von Mobilfunkrechnungen für mehrere Monate in Anspruch genommen worden.
Die Beklagte hatte diese Rechnungen gegenüber dem klagenden Mobilfunkunternehmen schriftlich moniert und dabei behauptet, die Rechnungen würden z. T. Beträge und Tarife aufweisen, die nicht gerechtfertigt seien, da sie sie nicht beauftragt habe. Im Übrigen hat sie sich allerdings darauf beschränkt, die Rechnungen "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" zu bestreiten.
Das Landgericht hat nun aber klargestellt, dass derartige Beanstandungen schlüssig begründet sein müßten.
Dies bedeute, dass bestimmte Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe angegriffen werden müßten und nicht einfach die Rechnungshöhe insgesamt und pauschal beanstandet werden dürfe.
Pauschale, unsubstantiierte und lediglich abstrakte Beanstandungen bezüglich der Rechnungen würden diesen Anforderungen nicht genügen.
Die Klägerin habe die Rechnungen unterteilt in Grundpreise, Verbindungen und SMS in das eigene Netz, sowie in Verbindungen in andere Netze, so dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, zu konkretisieren, welche einzelnen Rechnungspositionen und Tarife sie angreifen wolle.
Die Kammer hat in ihrem Urteil allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da es vorliegend um die Auslegung der Bestimmung von § 45 i TKG geht, zu der bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung existiert.
Diese Vorschrift bestimmt, dass der Telekommunikationsanbieter bei einer Beanstandung durch einen Kunden einerseits die Rechnung nach einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und andererseits auch eine sog. technische Prüfung durchführen muss.
Erfolgt diese technische Prüfung nicht innerhalb von zwei Monaten, besteht nach § 45 i Abs. 3 TKG eine gesetzliche Vermutung, wonach das Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt worden sei.
Hierauf hat die Beklagte sich berufen.
Das Landgericht Heidelberg hat nun aber klargestellt, dass § 45 i TKG eben nicht schon dann greift, wenn irgendwelche Beanstandungen von Kundenseite erfolgten, sondern dabei die durch das Gericht aufgestellten Anforderungen eingehalten, die Beanstandungen also entsprechend konkret und substantiiert sein müssen.
Nachdem das Landgericht diese Voraussetzungen aber im entschiedenen Fall verneint hat, konnte die gesetzliche Vermutung von § 45 i TKG zu Lasten des klagenden Mobilfunkanbieters somit auch nicht greifen.
Rechtsanwalt Felix Finsterer