Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass jedenfalls in Fitness-Studio-Verträgen, die als sog. Gebrauchsüberlassungsverträge zu qualifizieren sind, Vereinbarungen über eine Laufzeit von 24 Monaten in Form vorformulierter Klauseln nicht zu beanstanden sind.
Dies gilt also für Verträge, bei denen die Überlassung und Nutzung der Geräte im Vordergrund steht und keine weiteren Leistungen, wie Unterricht etc. erbracht werden. Dass zu Beginn des Vertrages durch Mitarbeiter des Fitness-Studios üblicherweise eine Einweisung in die Gerätenutzung erfolgt, ändert nach Ansich des BGH nichts daran, dass ein reiner Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegt.
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kommt dann also für den Kunden nicht in Betracht.
Dieser kann sich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. einer Erkrankung, die die weitere Nutzung des Vertrages unmöglich macht, mit einer außerordentlichen Kündigungnbspvorzeitig vom Vertrag lösen.
Rechtsanwalt Dieter Bartsch