Aktuelles

06.08.2012

OLG Bamberg stärkt die freie Anwaltswahl

Das Gericht (OLG Bamberg, Urteil vom 20.06.2012, 3 U 236/11) erklärte die Klausel einer Rechtschutzversicherung für unwirksam, welche das gesetzliche Recht auf freie Anwaltswahl zu Lasten des Versicherungsnehmers einschränkte.
Gemäß § 127 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jeder Versicherungsnehmer berechtigt, seinen Rechtsanwalt zur individuellen Interessenwahrnehmung frei zu wählen. Nach § 129 VVG darf von der vorgenannten Vorschrift nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Die beklagte Versicherung hatte nun in ihren Versicherungsbedingungen festgelegt, dass der Versicherungsnehmer von seiner Selbstbeteiligung freigestellt würde, wenn er einen von der Versicherung empfohlenen Anwalt beauftrage.
Hierdurch wurde somit eine Belohnung für den Fall versprochen, dass der Versicherte auf das Recht zur freien Anwaltswahl verzichtet und den Vertragsanwalt der Versicherung beauftragt. Das OLG Bamberg sieht auch in dieser Variante einen Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften, da der Kunde der Rechtsschutzversicherung im Recht zur freien Anwaltswahl durch den monetären Anreiz zu stark eingeschränkt werde. Es hat die Versicherung daher zur Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klausel verurteilt.

Das OLG Bamberg hat mit dieser Entscheidung den Versuchen der Rechtschutzversicherungswirtschaft, eine Vielzahl von Fällen durch günstige „Vertragsanwälte“ zu erledigen, zunächst einen Riegel vorgeschoben. Diese Entscheidung ist im Interesse des Versicherungsnehmers, da nur der „freie“ Anwalt seine Interessen ohne Berücksichtigung der Kosteninteressen der Versicherung wirksam vertreten kann.

Rechtsanwalt Andreas Wulf

 
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