Aktuelles

10.09.2012

Bestimmte Klauseln eines Stromanbieters in AGB sind wirksam (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11).

Der BGH hat entschieden, dass bestimmte Klauseln eines Stromanbieters bezüglich des Zustandekommens des Vertrages und hinsichtlich Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatz wirksam sind.

Das Gericht widersprach der Rechtsauffassung des Klägers, eines Verbraucherschutzverbandes, welcher meinte, dass diese Klauseln gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen.nbsp

Danach liege ein solcher Verstoß nicht vor, wenn die Klausel bestimmte, "dass der Stromlieferungsvertrag zustande kommt, sobald der Stromanbieter das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt".
Soweit die Klausel zudem bestimme, "dass der Vertrag spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch die Beklagte zustande komme, handele es sich nur um einen Hinweis auf die bei Versorgungsverträgen bestehenden Gepflogenheiten des Vertragsschlusses, welche auch in § 2 Abs. 2 Strom-Grundversorgungsverordnung zum Ausdruck kommen".

Nach dieser Vorschrift kommen Verträge mit Stromanbietern nämlich auch ohne sonstige, z.B. schriftliche, vertragliche Vereinbarung dadurch zustande, dass Strom aus dem Netz bezogen wird.

Darüber hinaus hält der BGH die in den AGB des Anbieters geregelte Haftungsbeschränkung "auf die bei Vertragsschluß vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden" für wirksam.
Die Begriffe "Vorhersehbarkeit" sowie "vertragstypischer Schaden" seien allgemein gebräuchlich und für den durchschnittlichen Vertragspartner ausreichend verständlich.nbspDer Stromanbieter darf diese Klauseln also weiterhin verwenden.

Rechtsanwalt Harald Winter

 
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