Aktuelles

16.10.2012

Bundesgerichtshof: Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bereits bei Verzug mit nur einer Monatsmiete möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vermietern die Wohnungskündigung bei Zahlungsrückständen erleichtert (Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12).

Während an eine fristlose Kündigung hohe Anforderungen zu stellen sind, also ein Rückstand von mindestens 2 Monatsmieten bestehen muss, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies bezüglich einer ordentlichen, also fristgemäßen, Kündigung nicht erforderlich ist.
Die Höhe des notwendigen Zahlungsrückstandes, um eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses seitens des Vermieters zu rechtfertigen, war bisher in der Rechtsprechung umstritten.

Unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist sind Vermieter nach der Entscheidung des BGH berechtigt, ein Mietverhältnis zu kündigen, soweit ein Rückstand von mindestens einer Monatsmiete für einen Zeitraum von mindestens einem Monat besteht.
Dieser Rückstand ist dann der Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung.
Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete oder dauert er weniger lang als einen Monat, ist kein Kündigungsgrund gegeben.

Rechtsanwalt Finsterer

 
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