Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 (VII ZR 289/09) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechtsfolgen den Inhaber eines Ebay-Accounts treffen, wenn dessen passwordgeschütztes Mitgliedskonto von Dritten genutzt wird.
Im konkreten Fall unterhielt die Beklagte bei der Firma Ebay ein passwordgeschütztes Mitgliedskonto (Account). Zu diesem Mitgliedskonto wurde am 03.03.2008 eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1,00 EUR zum Verkauf angeboten, die einen tatsächlichen Wert von rd. 34.000,00 EUR hatte.
Der spätere Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000,00 EUR ab. Die Beklagte zog ihr Ebay-Angebot später zurück, worauf der Kläger Herausgabe und Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000,00 EUR verlangte, hilfsweise Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages.
Die Parteien stritten darüber, ob das Angebot hinsichtlich der Gastronomieeinrichtung von der Beklagten selbst oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann bei Ebay eingestellt worden war.
In § 2 Ziff. 9 der AGB von Ebay heißt es dazu :
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Der BGH hat sich in der oben erwähnten Entscheidung ausführlich mit der Rechtslage auseinandergesetzt und geprüft, ob ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen ist.
Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beklagte selber gehandelt hatte, käme zunächst eine Haftung nach den Regeln des Stellvertreterrechts in Betracht. Hier hat der BGH allerdings klargestellt, dass auch im Internet die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht eingreifen und daher eine wirksame Verpflichtung der Beklagten nur gegeben wäre, wenn deren Ehemann in Ausübung einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht gehandelt hätte oder zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirksamen Vollmachtserteilung durch die Beklagte vorgelegen hätten.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte war nicht von einer wirksamen Vertretung auszugehen. Auch die bloß unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten bezüglich des Ebay-Mitgliedskontos führe nicht dazu, dass eine Haftungszurechnung erfolge.
Wichtig ist, dass nach Ansicht des BGH auch die oben erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ebay keinen vertraglichen Anspruch entstehen lassen, da diese - wie der BGH zu Recht feststellt - nur wirksam zwischen der Beklagten und der Firma Ebay vereinbart wurden, nicht allerdings zwischen dem Anbieter und dem Käufer (hier Kläger).
Dementsprechend konnte der Kläger auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Ebay keine Rechte für sich herleiten, so dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht angenommen werde konnte. Die Klage wurde folglich abgewiesen.
Rechtsanwalt Andreas Wulf