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08.01.2013

Keine übertriebene Verpflichtung zur Schneeräumung

Kein Schmerzensgeldanspruch bei "sicherem Ausweichweg" - Amtsgericht München, Urteil vom 27.07.2012, 212 C 12366/12

Das Amtsgericht München hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Die Mieterin einer Wohnanlage brachte an einem kalten Januartag am späten Nachmittag ihren Müll zum Müllhäuschen im Innenhof der Wohnanlage.
Für den Hinweg nutzte die Mieterin eine Strecke entlang der Häuser, die eisfrei war.
Für den Rückweg benutzte sie dann aber den - kürzeren - eigentlichen Weg, welcher ersichtlich vereist war, so dass sie stürzte und sich Bänderverletzungen zuzog, die zu erheblichen Schmerzen über mehrere Monate führten.

Die Mieterin verlangte vom Vermieter daher Schmerzensgeld und begründete dies damit, dass die Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt worden sei, dass der eigentliche Weg nicht geräumt gewesen sei.

Der Vermieter führte einerseits aus, er sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen und verwies des Weiteren darauf, dass es einen Ausweichweg gegeben habe, welchen die Mieterin auch auf dem Rückweg habe nutzen können.

Das Amtsgericht München hat sich mit dem Umfang der Räumpflicht zu Lasten des Vermieters vorliegend gar nicht weiter auseinandergesetzt, weil es das Eigenverschulden der Mieterin als Klägerin als so groß ansah, dass etwaige Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht seitens des Vermieters dahinter zurücktreten müssten.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Mieterin ganz offensichtlich bewusst war, dass winterliche Verhältnisse mit entsprechenden Behinderungen der Wege bestanden, was sich schon darin zeige, dass sie für den Hinweg den sicheren Pfad entlang der Hauswand gewählt habe.
Wenn sie nun sehenden Auges für den Rückweg den extrem eisigen "normalen" Weg über den Innenhof genutzt habe, führe dies zu dem entsprechend hohen Eigenverschulden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rückweg entlang der Hausmauer für die Mieterin nicht zumutbar gewesen sei, hatte das Gericht nicht erkennen können.

Rechtsanwalt Finsterer

 
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