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24.01.2013

Umkleidezeit ist keine Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15.11.2012 die herrschende Rechtsauffassung bestätigt, dass die eigentliche Arbeitstätigkeit nicht schon mit der Vorbereitung beginnt.

Ein Zugbegleiter erhob Klage gegen seinen Arbeitgeber und forderte für das tägliche Umziehen zu vergütende Mehrarbeitszeit von 7 Minuten.
Er verwies darauf, dass er bei der Dienstverrichtung eine bestimmte - vorgegebene - Arbeitskleidung tragen müsse und er diese nur wegen der ausdrücklichen Dienstanweisung anlege.

Das Gericht gab allerdings dem Arbeitgeber Recht und bestätigte, dass nur die vertraglich versprochene Tätigkeit vergütet werden muss. Vor- und Nachbereitungshandlungen zählen hierzu nicht.

Ausnahmen könne es nur geben, wenn Dienst- oder Schutzkleidung im Betrieb getragen werden müsse und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht verrichten dürfe.

Allerdings kann eine Vergütungspflicht für normale Umkleide- oder Waschzeiten ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in dem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt werden.

Rechtsanwalt Harald Winter

 
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