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24.01.2013

Betrug beim Autokauf?

Betrug beim Autokauf?

Der Verfasser hatte sich vor kurzer Zeit im Rahmen eines Mandates mit der Frage zu beschäftigen, wann in den Angaben eines privaten Autoverkäufers gegenüber dem Käufer ein strafbarer Betrug zu sehen ist.

Fälle, in denen Käufer von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei der Polizei Anzeige wegen angeblichen Betruges gegen den Verkäufer erstatten, sind nicht selten, da die Käufer in der Regel durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine weitere Sachaufklärung durch die Staatsanwaltschaft erhoffen und zusätzlich Druck auf den Verkäufer zur eventuellen Rücknahme des Fahrzeuges ausüben wollen.

Im konkreten Fall hatte der Käufer gegen unseren Mandanten eine Strafanzeige erstattet, da nach seiner Auffassung bei Veräußerung des gebrauchten Pkw eine falsche Kilometerangabe im Kaufvertrag enthalten gewesen sei und das Fahrzeug darüber hinaus zuvor nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden zugelassen gewesen ist.

Es kam aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung des Anzeigenerstatters zu einer Gerichtsverhandlung wegen des Verdachts des Betruges.
Im Rahmen dieser Verhandlung konnte nachgewiesen werden, dass unserem Mandanten als Veräußerer des Fahrzeuges die konkrete Laufleistung des Motors nicht bekannt war und er im Kaufvertrag die abgelesene Kilometerleistung lediglich als solche gekennzeichnet hatte. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass dem Käufer im Rahmen des Verkaufsgespräches sämtliche Zulassungsunterlagen des Pkw ausgehändigt worden waren, aus denen sich natürlich auch ergab, dass das Fahrzeug ursprünglich in den Niederlanden zugelassen war.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde der Mandant freigesprochen.

Ganz allgemein ist allerdings jedem Verkäufer eines gebrauchten Pkw zu raten, keinerlei Zusicherungen gegenüber dem Käufer abzugeben, die nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen.

So kann beispielsweise ein Fahrzeug nur dann als unfallfrei verkauft werden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug während der gesamten Zeit in Besitz hatte und somit über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges positive Kenntnis besitzt. Sollte das Fahrzeug dagegen Voreigentümer gehabt haben, so kann der letzte Verkäufer selbstverständlich Unfallfreiheit nicht zusichern, da ihm eventuelle Unfälle aus der Zeit vor seinem Besitz nicht bekannt sind.

Ähnliches gilt für die vorerwähnte Kilometerleistung. Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeuges oder Oldtimers sollte daher zwecks Vermeidung auch strafrechtlicher Konsequenzen im Kaufvertrag bei nicht sicherem Kilometerstand immer den Zusatz "abgelesen" verwenden.

Rechtsanwalt Wulf

 
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