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14.03.2013

Erbausschlagung und Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist

Bekanntlich muss die Person, die gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist, die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles ausschlagen, wenn sie die Rechtsfolgen des Anfalls der Erbschaft vermeiden will. Ansonsten gehen auch Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über, die dieser bei Annahme der Erbschaft zu erfüllen hätte, was er durch die Ausschlagung vermeiden kann.

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Erbe, ohne sich große Gedanken zu machen und ohne nähere Nachforschungen anzustellen, davon ausgegangen, dass der Nachlass seiner Mutter "wohl eher" überschuldet war und hat daraufhin die Erbschaft ausgeschlagen. Danach stellte sich heraus, dass zum Nachlass ein wertvolles Grundstück gehörte, und der Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, hat die Ausschlagung nun angefochten.

Das OLG Düsseldorf hat hierzu festgestellt, dass hier der Erbe sich nicht darauf berufen könne, sich bezüglich des Wertes des Nachlasses in einem Irrtum befunden zu haben, der ihn zur Anfechtung berechtigte.

Die Überschuldung des Nachlasses kann durchaus eine verkehrswesentliche Eigenschaft sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach der Vorschrift des § 119 II BGB berechtigen kann.
Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht.
Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund.
Ergibt aber die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben - wie im vorliegenden Fall - die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs mehr oder weniger gleichgültig war, er auch bezüglich des Wertes keine Nachforschungen angestellt hat, kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten.

Eine Anfechtung ist eben nur dann möglich, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller herausstellt, als er bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung vom Erben angenommen worden war.

Rechtsanwalt Dieter Bartsch

 
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