Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (9 U 1265/12 – 19.03.2013) bestätigt die gängige Rechtsprechung.
Die Klägerin hatte sich gegen einen in ihrer Nachbarschaft befindlichen Mobilfunkmast zur Wehr gesetzt und auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Betreiber der Mobilfunkanlage geklagt.
Das Oberlandesgericht Dresden hat allerdings die bereits erstinstanzlich getroffene Entscheidung bestätigt, dass die Frau die Sendeanlage dulden müsse, da die gesetzlich vorgeschriebenen Strahlungs-Grenzwerte nicht überschritten worden seien.
Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte Gesundheitsgefahren bestehen, habe die Klägerin nicht beweisen können.
In der Vergangenheit haben Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls immer nur darauf abgestellt, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte Mobilfunkanlagen etc. auch in Wohngebieten geduldet werden müssten.
Rechtsanwalt Felix Finsterer