Mit Wirkung zum 01. April 2013 wurde die Bußgeldkatalogverordnung dahingehend geändert, dass insbesondere für Parkzeitüberschreitungen sowie für fehlerhaftes Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr die Bußgelder erhöht wurden.
An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Wirkung zum 01.04.2013 lediglich eine Änderung der bestehenden Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten ist und die bereits seit geraumer Zeit in der Diskussion befindliche, grundsätzliche Änderung des Bußgeldkatalogs bislang nicht gesetzlich geregelt worden ist.
Die geplante Änderung sieht bekanntlich unter anderem eine Reduzierung der Punktobergrenze von 18 auf lediglich 8 Punkte vor. Diese Novelle des Bußgeldkatalogs befindet sich allerdings noch in der Diskussion und wurde bislang nicht rechtswirksam verabschiedet.
Die jetzigen Änderungen zum 01.04.2013 betreffen insbesondere Radfahrer und ferner Autofahrer, welche die Parkzeit überschreiten.
Für Radfahrer gelten folgende Änderungen:
- Fahren auf dem Fußweg: 10,00 bis 20,00 EUR
- rechte Fahrbahn nicht benutzt: 15,00 bis 40,00 EUR
- vorhandenen Radweg nicht benutzt: 20,00 bis 35,00 EUR
- falsch in die Einbahnstraße eingebogen: 20,00 bis 35,00 EUR
- Fahren in der Fußgängerzone: 15,00 bis 30,00 EUR
- Fahren ohne Licht: 20,00 EUR
Für die Parkzeitüberschreitung gilt grundsätzlich, dass die Mindestgebühr für ein Bußgeld sich nunmehr auf 10,00 EUR erhöht hat und je nach Länge der Parkzeitüberschreitung jeweils 5,00 EUR teurer ist als bislang.
Der Höchstsatz von 35,00 EUR bei erheblichen Verstößen wie dem Zuparken von Behindertenparkplätzen oder ähnlichem bleibt unverändert. Hierbei ist allerdings noch zu beachten, dass das Blockieren von Rettungsfahrzeugen durch parkende Fahrzeuge nach wie vor mit einem Bußgeld von 50,00 EUR und zusätzlichen einem Punkt in Flensburg geahndet wird.
Sobald die "große Novelle" des Bußgeldkatalogs vorliegt, werden wir an dieser Stelle wieder berichten.
Rechtsanwalt Andreas Wulf