Das Amtsgericht München (Urteil vom 14.12.2012 - 242 C 16069/12) hat die Klage eines Ehepaars gegen den Reiseveranstalter hinsichtlich eines Urlaubs auf den Seychellen abgewiesen.
Hintergrund war, dass nach einem Haiangriff die örtlichen Behörden für einzelne Strände am Urlaubsort ein Badeverbot ausgesprochen hatten, wodurch sich die Kläger in ihrer Urlaubsfreude gestört sahen.
Sie verlangten daher vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück, was der Reiseveranstalter verweigerte.
Daraufhin klagten die Reisenden.
Das Amtsgericht München verneinte allerdings einen Reisemangel mit dem Argument, dass der Strand selbst ja in der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen sei.
Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, seinen Kunden ein gefahrloses Baden im Meer zu ermöglichen, woraus das Amtsgericht folgerte, dass ein Badeverbot nicht als Reisemangel gesehen werden könne.
Das Amtsgericht wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Badeverbot nur zeitlich begrenzt verhängt worden war und im übrigen ja zum Schutz auch der Kläger vor entsprechenden Gefahren erfolge.
Rechtsanwalt Felix Finsterer