Wahrheitsgrundsatz bzgl. der ausgeübten Tätigkeit hat im Zeugnis hohe Bedeutung -
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2013, Az.: 6 Sa 468/12
Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zeugniserteilung.
Die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen, dass sich eine eigene „Zeugnissprache“ entwickelt hat und daher die gewählten Formulierungen im Hinblick auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sorgfältig abgewogen werden sollten.
Weniger bekannt ist, dass bereits hohe Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung zu stellen sind.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem sich ein Maurerpolier gegen die Tätigkeitsbeschreibung in seinem Arbeitszeugnis wehrte.
Denn nach dieser Beschreibung hätte der Polier lediglich reine Bauhelfertätigkeiten verrichtet, wohingegen der Arbeitnehmer die Auffassung vertrat, Facharbeitertätigkeiten ausgeübt zu haben.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer aber nur teilweise Recht.
Zwar dürfe das Zeugnis nicht abwertend nur auf Helfertätigkeiten abstellen, jedoch müsse das Zeugnis auch im Hinblick auf die Tätigkeiten in erster Linie dem Wahrheitsgrundsatz entsprechen. Dabei treffe den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Art der ausgeübten Tätigkeiten.
Sofern der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass er höherwertigere Tätigkeiten in einem relevanten Umfange erbracht hat, dürfe das Zeugnis auch nicht entsprechende Ausführungen enthalten.
Da im vorliegenden Falle der Arbeitnehmer nicht den Beweis erbringen konnte, dass er tatsächlich überwiegend Facharbeitertätigkeiten verrichtete, wurde die Klage teilweise abgewiesen.
Rechtsanwalt Harald Winter