Aktuelles

24.06.2013

Rauchwarnmelder in Wohnungen vorgeschrieben

Der Landtag von NRW hat die sog. Rauchwarnmeldepflicht beschlossen, welche zum 01. April in Kraft getreten ist.

Was ist zukünftig zu beachten?

Nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW haben Vermieter, Mieter und selbst nutzende Eigentümer die Rauchwarnmelderpflicht zu beachten.

Die genannten Personen müssen Rauchwarnmelder in die Wohnungen einbauen und diese in Betrieb nehmen.

Der unmittelbare Besitzer der Wohnung, also entweder der Mieter oder der selbst nutzende Eigentümer, müssen die Betriebsbereitschaft der Geräte sicherstellen. Hierzu gehört die Funktionsüberprüfung, die Wartung, Reinigung und der Batteriewechsel. Die Funktionsprüfung geschieht durch das einmalige Drücken der Prüftaste. Hier wird die akustische Warnung überprüft.

Die Kosten für die Installierung der Rauchwarnmelder seitens der Vermieter können auf den Mieter umgelegt werden, und zwar mit max. 11 % jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.

Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, müssen mit mindestens einem Rauchmelder versehen werden. Zu Schlafzimmern gehören auch die sog. 1-Zimmer-Appartements.

In Kellern und Treppenhäusern außerhalb der Wohnung müssen allerdings keine Rauchwarnmelder installiert werden. Ebenso sind Küche und Badezimmer hiervon ausgenommen wegen des Rauchs und Wasserdampfs, der in diesen Räumen auftritt.

Bis zum 31. Dezember 2016 müssen diejenigen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, die bis zum 31.03.2013 errichtet worden sind.

Die danach errichteten Wohnungen sind von Anfang an mit diesen Geräten auszustatten.

Die Geräte sind so zu montieren, dass der Rauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dieser muss also die Rauchwarnmelder ungehindert erreichen können. Grundsätzlich reicht ein Gerät pro Raum. Bei Räumen mit einer Größenordnung von mehr als 60 m² oder bei anderen ungünstig geschnittenen Räumen sind möglicherweise mehrere Rauchwarnmelder notwendig.

Die Geräte sind mittig im Raum an der Decke mit mindestens 50 cm Abstand zur Wand zu installieren.

Batteriebetriebene Geräte sind ausreichend, die nach DIN EN14604 in den Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.

Rechtsanwalt Stephan Kemmerich

 
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