Ein privat aufgezeichnetes Video kann als Beweismittel im Zivilprozess zulässig sein, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme noch kein bestimmter Zweck verfolgt wurde.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13) hat in einem Urteil die Klage eines Fahrradfahrers gegen einen Autofahrer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zwar im Ergebnis abgewiesen.
Da der Fahrradfahrer aber die Video-Aufnahme seiner Fahrradfahrt bis zum Unfall als Beweismittel in den Prozess einbringen wollte, hatte das Gericht zunächst zu entscheiden, ob die Videoaufnahme als Beweismittel überhaupt zulässig für den Zivilprozess sei.
Im Ergebnis hat das Gericht dies bejaht, der Inhalt der Video-Aufnahme war aber letztlich für den Fahrradfahrer als Kläger negativ und führte dazu, dass das Gericht zum Ergebnis kam, dass der Fahrradfahrer den Unfall überwiegend selbst verschuldet habe und ihm daher keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Für die vorab zu klärende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Videoaufnahme als Beweismittel in einen Zivilprozess eingeführt werden könne, stellte das Gericht darauf ab, dass dies jedenfalls dann zulässig sei, wenn eine solche Videoaufnahme ohne einen bestimmten Zweck erfolgte, was im entschiedenen Fall so war.
Jedermann müsse wissen, dass er in der Öffentlichkeit auf Fotoaufnahmen oder auf Videofilme geraten könne, bleibe in der Regel auf derartigen Aufnahmen aber anonym, so dass eine zufällig gewonnene Aufnahme keine Beeinträchtigung der Grundrechte der aufgenommenen Personen beinhalte.
Weiter argumentierte das Gericht damit, dass die Rechtsprechung bereits seit Längerem beispielsweise unmittelbar nach einem Unfall gefertigte Fotos von den beteiligten Fahrzeugen als Beweismittel für unproblematisch halte.
Daher könne eine vor oder während des Unfalls durchgeführte Videoaufnahme, deren Eignung als Beweismittel sich erst im Nachhinein ergebe, nicht unzulässig als Beweismittel im Rechtsstreit sein.
Rechtsanwalt Finsterer