Aktuelles

20.08.2013

Kündigung des Arbeitsverhältnisses „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist zulässig!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit einem Fall zu beschäftigen, bei welchem einer seit 13 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmerin die ordentliche Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ erklärt wurde.

Zudem wurde in dem Kündigungsschreiben auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen.

Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass dies zu ungenau sei und sie nicht ermitteln könne, zu welchem Zeitpunkt denn das Arbeitsverhältnis gekündigt sein soll.

Aus ihrer Sicht sei zwingend die Angabe eines Datums notwendig.

Das BAG teilte diese Meinung nicht und entschied, dass es ausreicht, wenn der Empfänger des Kündigungsschreibens erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

Dies könne er auch dann, wenn im Schreiben auf die für die Frist maßgebliche gesetzliche Regelung hingewiesen und kein konkretes Datum genannt wird.

Die Klage der Arbeitnehmerin wurde damit abgewiesen (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11).

Das Urteil stellt für Arbeitgeber eine erhebliche Erleichterung dar, da es manchmal Schwierigkeiten und Aufwand bereitet, den richtigen gesetzlichen Beendigungszeitpunkt zu ermitteln.

Der Arbeitgeber ist dann „auf der sicheren Seite“, wenn er eine Formulierung – wie oben dargelegt – wählt.

nbsp

Rechtsanwalt Winter

 
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