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27.08.2013

Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit!

Der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13)nbsphat klargestellt, dass der Besteller eines Gewerks keine Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer geltend machen kann, sofern die Werkleistung in Schwarzarbeit erfolgte.

Im konkreten Fall hatte der Werkunternehmer für die Klägerin eine Grundstückseinfahrt neu gepflastert. Die Klägerin hatte die Arbeiten "schwarz" durchführen lassen, d. h. ohne Rechnung und ohne Abführung der Mehrwertsteuer.

Im Nachhinein verlangte die Klägerin wegen angeblicher Mängel der Pflasterung Schadensersatz vom Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Klage abgewiesen. Bereits das Grundgeschäft, also der ursprüngliche Werkvertrag, sei nämlich wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitergesetzes - und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB - nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag können selbstverständlich keine Rechte hergeleitet werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt damit klar, dass der Auftraggeber von Schwarzarbeit rechtlich nicht schutzwürdig ist und daher mit evtl. Sekundäransprüchen (hier Gewährleistungsansprüchen) gerichtlich nicht durchdringen kann.


Rechtsanwalt Andreas Wulf

 
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