Anzumerken ist zunächst, dass der Umfang der Urlaubsansprüche häufig in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt ist und die Zahl der gewährten Urlaubstage dann zumeist zugunsten der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht.
Fehlt aber eine vertragliche Regelung, gelten folgende Mindesturlaubsansprüche:
Jedem Arbeitnehmer stehen pro Kalenderjahr 24 Tage Urlaub zu, wenn an 6 Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Bei einer 5-Tage-Woche verringert sich dieser Anspruch auf 20 Tage. Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt ist, bekommt er weniger Urlaub und dieser berechnet sich dann anteilig danach, wie viel Stunden pro Woche geleistet werden.
Urlaub kann in das Folgejahr mitgenommen werden, wenn der Mitarbeiter aus betrieblichen und persönlichen Gründen im laufenden Jahr diesen Urlaub nicht nehmen konnte. Dieser übertragene Urlaub muss aber spätestens bis Ende März des nächsten Jahres genommen werden. Anderenfalls verfallen die Urlaubstage.
Hiervon gibt es eine Ausnahme. Wenn ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht mehr nehmen kann, weil er schwer erkrankt ist, muss er seine Urlaubstage erst bis zum 31. März des übernächsten Jahres einlösen. So können Urlaubsansprüche aus 2012 bis zum 31.03.2014 geltend gemacht werden.
Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub krank wird, sollte die Krankheit sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden und ein ärztliches Attest überreicht werden. Dieses muss spätestens am 04. Krankheitstag dem Arbeitgeber vorliegen, denn ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, kann vom Gesetz her keinen Urlaub nehmen. Die Urlaubstage werden dann gutgeschrieben und dürfen später erneut genommen werden.
Rechtsanwalt Stephan Kemmerich