Ein Mangel, auf den der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises - Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2013, 132 C 15965/12.
Die Klägerin, die eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und angetreten hatte, wollte 60 % des Reisepreises zurückerstattet bekommen und daneben Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhalten.
Als Grund gab sie an, dass eine Woche nach Ankunft der Klägerin und ihrer Familie die gesamte Familie an Fieber und Durchfall erkrankt sei und die Klägerin selbst sich sogar zum Teil in stationäre Behandlung habe begeben müssen.
Die Erkrankung sei durch Fäkalien am Badestrand verursacht worden.
Das Gericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen und dazu argumentiert, dass Mängel einer Reise vom Reiseunternehmen nur dann zu vertreten seien, wenn sie dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnten.
Vorliegend war es aber offensichtlich so, dass die Verunreinigung am Strand auf ein defektes Kanalisationsrohr der Gemeinde zurückzuführen war, womit der Mangel nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters lag.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Fäkalien-Verschmutzung des Strandes zumindest Kenntnis hatte, fand das Gericht nicht.
Ähnlich war schon durch das Amtsgericht München bereits Ende vergangenen Jahres hinsichtlich von Haien im Meer entschieden worden.
Dass durch das Haiaufkommen für einzelne Strände am Badeort ein Badeverbot ausgesprochen wurde, sah das Gericht ebenfalls nicht als Mangel an, da den Reiseveranstalter nicht die Verpflichtung treffe, seinen Kunden ein gefahrloses Baden im Meer zu ermöglichen.
Dieses Urteil haben wir auf unserer Homepage ebenfalls besprochen:nbsp"Haie im Meer kein Reisemangel"
Rechtsanwalt Felix Finsterer