Aktuelles

31.10.2013

Geltendmachung von Reisemängeln an enge Voraussetzungen gebunden

Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.04.2013, 264 C 25862/11) wies Ansprüche Reisender zurück, weil Anzeigepflichten verletzt wurden und ein Ausweichquartier nicht akzeptiert wurde.

In dem entschiedenen Fall hatte ein im Jahr 2011 nach Griechenland gereistes Paar gegenüber dem Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises für einennbsp14-tägigen Urlaubnbspzurück verlangt und darüber hinaus Schadensersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“ geltend gemacht.

Die Klage wurde vor folgendem Hintergrund aber abgewiesen:
Das klagende Paar hatte gravierende Mängel in dem von ihnen genutzten Hotel aufgezeigt. So soll das Zimmer unsauber gewesen sein, es soll Schimmel im Badezimmer vorhanden gewesen sein, weiter wurden aus der Wand hängende Steckdosen, eine defekte Klimaanlage, ein verschmutzter Pool etc. moniert.
Die Kläger hatten diese Mängel wohl relativ frühzeitig bei der Hotelrezeption angemeldet, aber erst 10 Tage nach Ankunft im Hotel die Mängel auch der Reiseleitung des Reiseveranstalters mitgeteilt.
Von Seiten des Veranstalters wurde daraufhin auch sofort reagiert und der Umzug in ein anderes Hotel angeboten.
Dies lehnten die Kläger aber ab, wohl, weil sich der Urlaub ohnehin dem Ende zuneigte.

Das Gericht entschied nun, dass für die ersten 10 Tage schon kein Schadensersatzanspruch bestehen könne, weil ja erst nach Ablauf dieses Zeitraums eine Anzeige der Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt sei; die Anzeige bei der Hotelrezeption sei nicht ausreichend gewesen.

Auch für die weiteren 4 Tage des Urlaubs verneinte das Gericht aber Ansprüche, da die Reiseleitung ja Abhilfe in Form eines alternativen Quartiers angeboten hatte, was die Kläger aber ausschlugen.
Dieser Umzug sei zumutbar gewesen, woran die Tatsache, dass nur noch 4 Tage des Urlaubs übrig waren, nichts ändere.

Deswegen hätten die Kläger sämtliche Schadensersatz- und Minderungs-Ansprüche verloren.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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