Aktuelles

06.11.2013

Herbstlaub vor Gericht

Grundstückseigentümer haften nicht unbedingt für die Beseitigung von Laub, das auf ein Nachbargrundstück fällt (Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2013, 114 C 31118/12).

Zwar kann in derartigen Fällen einem Grundstückseigentümer gegen einen Nachbarn ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 BGB zustehen.
Derartige Ansprüche sind aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden.

Im entschiedenen Fall machte die Klägerin eine Entschädigung von 500,00 EUR jährlich dafür geltend, dass durch eine Linde auf dem Nachbargrundstück das Grundstück der Klägerin durch Blüten, Samen, Blätter und Äste erheblich beeinträchtigt werde.
Im Herbst – so hatte die Klägerin vorgetragen – bilde sich aus den herabgefallenen Blättern eine mehr als 10 cm dicke Schicht, welche den Rasen schädige und auch die Regenrinnen verstopfe. Die entsprechenden Reinigungsarbeiten und die Entsorgung des Laubes etc. sei mit entsprechenden jährlichen Kosten verbunden, für die die Klägerin eine Erstattung begehrte.

Das Gericht verkannte zwar nicht, dass die dargelegte Beeinträchtigung für das Grundstück der Klägerin nicht unerheblich sei.
Für die Ausgleichsansprüche gem. § 906 BGB komme es aber darauf an, ob die Beeinträchtigungen über das zumutbare Maß hinausgehen würden.

Das Gericht argumentierte letztlich, dass in der Wohngegend, in welcher Kläger und Beklagter Grundstückseigentümer sind, sehr große Laubbäume nicht nur üblich, sondern geradezu prägend und daher von diesen Bäumen ausgehende Beeinträchtigungen ortsüblich seien.
Im Übrigen sei es in dem betroffenen Wohngebiet für die jeweiligen Grundstückseigentümer aber auch unmöglich, die auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen in wirtschaftlich zumutbarer Art und Weise zu vermeiden.

Nach Alledem müsse die Klägerin die Beeinträchtigungen hinnehmen, ohne eine Entschädigung verlangen zu können.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dies in einem Urteil vom 01.12.2008 (6 U 115/08) bereits ganz ähnlich bewertet und dabei auch Umweltschutz-Gesichtspunkte einbezogen.
Das OLG hatte seinerzeit nämlich argumentiert, dass die Zubilligung von Ausgleichsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen in derartigen Fällen dazu führen könnte, dass Grundstückseigentümer mit größerem Baumbestand dazu neigen könnten, sich der Bäume zu entledigen, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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