Aktuelles

12.12.2013

Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Stromsperre durch den Energieversorger

Entscheidungen der Vorinstanzen werden bestätigt – Sperrung zulässig

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (11.12.2013 – VIII ZR 41/13) ist an sich keine Überraschung.

Es ist in der Strom-Grundversorgungsverordnung in § 19 geregelt, dass ein Energieversorger bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung seiner Kunden nach Mahnung und Ankündigung einer Unterbrechung grundsätzlich eine Stromsperre vornehmen darf, wobei die Maßnahme verhältnismäßig sein muss und ein Rückstand von mindestens 100,00 EUR bestehen muss. Diese Voraussetzungen werden bei der Vornahme von Stromsperren durch Versorgungsunternehmen also in aller Regel vorliegen.

Vorliegend ging es um einen recht hohen Rückstand von über 1.300,00 EUR und es war auch nicht streitig, dass Mahnung und Androhung ordnungsgemäß vor Durchführung der Stromsperre erfolgt waren.

Der klagende Kunde hatte jedoch geltend gemacht, die dem Rückstand zugrundeliegende Rechnungen seien nicht rechtens gewesen, weil der beklagte Stromversorger nicht zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt gewesen sei. Die den Abrechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen seien daher unwirksam gewesen.

Er hatte daher auf Feststellung geklagt, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch das Versorgungsunternehmen rechtswidrig gewesen sei.

Mit der Frage der Zulässigkeit der Preiserhöhungen musste der Bundesgerichtshof sich allerdings überhaupt nicht auseinandersetzen, da auch bei Außerachtlassung der Preiserhöhungen und unter Zugrundelegung der bereits bei Vertragsschluss geltenden geringeren Preise sich rechnerisch zumindest ein rückständiger Betrag von über 1.000,00 EUR ergab, der eine Sperrung rechtfertigte.
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen kam es mithin für die Entscheidung überhaupt nicht an.

Der BGH bestätigte daher die Urteile des Landgerichts Dortmund und des Oberlandesgerichts Hamm und wies die Klage nun endgültig ab.

Rechtsanwalt Felix Finsterer

 
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