Aktuelles

17.12.2013

Mietrechtsreform zum 01.05.2013

Ein Mietprozess über die Räumung einer Wohnung, weil der Mieter die geschuldete Miete in der Vergangenheit nicht gezahlt hat, hat für den Vermieter noch die Besonderheit, dass sich sein Schaden während des Rechtsstreits durch den Mietausfall in diesem Zeitraum noch weiter vergrößert.
Durch die neue gesetzliche Regelung sollen zukünftig Räumungsverfahren von den Gerichten vorrangig behandelt werden, so der weitere Schaden eines Vermieters in Grenzen gehalten werden.

Mit einer Sicherungsanordnung während des Rechtsstreits durch das Gericht kann der Mieter verpflichtet werden, für die während des Rechtsstreits jeden Monat fällig werdende Miete Sicherheit zu Gunsten des Gläubigers zu leisten. Befolgt der Mieter eine solche Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes schneller als bisher ein Räumungsurteil erwirken.

Mit der sogenannten Berliner Räumung, die bisher schon praktiziert worden ist, die nun eine gesetzliche Grundlage gefunden hat, kann der Vermieter erreichen, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung durchführt, ohne gleichzeitig das kostenintensive Entfernen und Einlagern der Einrichtung zu veranlassen. So wird der Mieter aus der Wohnung gewiesen, während die Einrichtung zunächst in der Wohnung verbleibt. Hierdurch wird auf der einen Seite Druck auf den Mieter ausgeübt, vielleicht selber die Räumung seiner Einrichtung zu veranlassen, während auf der anderen Seite, wenn er dies nicht tut, der Vermieter die Mietwohnung aufgrund der dort noch verbliebenen Einrichtung nicht weiter nutzen kann.

Präsentiert der Mieter bei der Durchführung der Räumung einen „Untermieter“, von welchem der Vermieter bisher keine Kenntnis hatte, auf den sich der Räumungstitel auch nicht erstreckt, kann auch hier der Räumungsanspruch gegenüber diesem Untermieter schneller als bisher in einer Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, so dass alsbald auch hier ein Titel gegen den Untermieter vorliegt.


Rechtsanwalt Dieter Bartsch

 
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