Aktuelles

13.01.2014

Ehegatten bleiben auch bei Trennung aus einem bestehenden Stromlieferungsvertrag zahlungsverpflichtet


Das Landgericht Karlsruhe (9 S 364/12 - 17.05.13) weist darauf hin, dass Ehegatten bei Dauerschuldverhältnissen wie Strom- oder Gaslieferungsverträgen auch dann gegenüber den Energieversorgern zahlungsverpflichtet bleiben, wenn sie sich nach Abschluss des Versorgungsvertrages getrennt haben.

Hierüber werden teilweise uneinheitliche Meinungen vertreten.

Das Landgericht Karlsruhe stellt in der Entscheidung allerdings zutreffend darauf ab, dass für die gegenseitige Verpflichtung beider Ehegatten aus § 1357 Abs. 1 BGB der Vertragsschluss des Energieversorgungsvertrages maßgebend ist und nicht die Frage, ob einer der Ehegatten bei der Inanspruchnahme durch den Energieversorger bereits ausgezogen und daher die Ehegatten getrennt lebend seien.

§ 1357 BGB schreibt für Ehegatten eine gegenseitige Mitberechtigung und Mithaftung für Geschäfte des täglichen Lebens vor, zu denen auch der Abschluss eines Energieversorgungsvertrages gehört.

Als Fazit bleibt dem getrennt lebenden und möglicherweise bereits ausgezogenen Ehepartner daher nur zu raten, den Energieversorgungsvertrag schriftlich beim Energieversorger zu kündigen.

Das Landgericht weist in der vorbezeichneten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die bloße Stromentnahme an einer anderen Versorgungsstelle diese Kündigung nicht ersetzt.

Rechtsanwalt Andreas Wulf

 
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