Nach dem Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) muss das Entstehen der Prozesskosten allerdings ‚unausweichlich’ sein.
Diese Voraussetzung ist – ähnlich wie bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe – nach Ansicht des BFH dann erfüllt, wenn die Führung des Prozesses hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hierfür muss der Erfolg des Prozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sein, wie ein Misserfolg.
Hintergrund des Zivilprozesses, der der Entscheidung des BFH zugrunde lag, war eine Klage einer erkrankten Arbeitnehmerin, die ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen wollte.
Da einige Zeit nach der Arbeitsunfähigkeit auch eine Berufsunfähigkeit eintrat, verweigerte die Versicherung die Zahlung.
Die Kosten der auf diese Zahlung gerichteten – und letztlich verlorenen – Zivilklage wollte die Arbeitnehmerin von der Einkommenssteuer absetzen.
Als ‚außergewöhnliche Belastung’ im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG sah der BFH bisher Prozesskosten nur dann an, wenn der Rechtsstreit existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen hatte.