Urteil des Amtsgerichts München vom 15.10.2013 (Az.: 422 C 13968/13):
In dem entschiedenen Fall beabsichtigte eine Mieterin – die Klägerin - eines der 3 Zimmer ihrer Wohnung unterzuvermieten.
Hintergrund war, dass sie sich nach Einstellung der Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes die Wohnung ohne eine Untervermietung nicht mehr hätte leisten können.
Eine Untervermietung ist grundsätzlich aber nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, wobei § 553 BGB regelt, dass der Mieter vom Vermieter die entsprechende Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann.
So muss ein berechtigtes Interesse des Mieters zur Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten sein.
Es müssen dabei vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe vorliegen, die eine Untervermietung nahe legen.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Zustimmung verweigert und u.a. argumentiert, die Mieterin könne ja in eine billigere Wohnung umziehen.
Das Amtsgericht München hat hingegen festgestellt, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sei, so dass insoweit also die Voraussetzungen von § 553 BGB erfüllt waren. Auch sei der Wunsch der Klägerin, in ihrer angestammten Umgebung bleiben zu können, zu respektieren.
Das Amtsgericht München entschied daher, dass die Klägerin ihre Wohnung untervermieten darf und der Vermieter verpflichtet ist, die entsprechende Erlaubnis zu erteilen.
Tipp: Ist bereits bei oder sogar vor Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass möglicherweise eine Untervermietung nötig werden könnte, ist es empfehlenswert, nach Möglichkeit bereits in den Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung mit aufzunehmen.
So kann späterer Streit vermieden werden.
Rechtsanwalt Felix Finsterer