Aktuelles

01.04.2014

Die Quadratmeter-Angabe in einer Makler-Annonce ist für sich allein genommen nicht bindend

Aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 16.12.2013

In dem entschiedenen Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in München auf Rückzahlung von nach ihrer Ansicht überzahlter Miete gegen ihren Vermieter geklagt.

Der Mietvertrag war auf der Basis der Annonce eines Maklers abgeschlossen worden, wobei in der Annoncierung die Wohnung mit „ca. 164 m²“ angegeben war.
In einem dann zu einem späteren Zeitpunkt vom Makler der klagenden Mieterin übergebenen Grundrissplan ergab sich eine Fläche von nur noch 156 m².
Nach Anmietung der Wohnung beauftragte die klagende Mieterin einen Architekten mit der Vermessung der Wohnung, wobei sich dann herausstellte, dass die Wohnung tatsächlich nur 126 m² groß sei.

Die Klägerin forderte nun 6.600,00 EUR an Miete zurück, die sie als zuviel gezahlt erachtete.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 16.12.2013 – 424 C 10773/13) stellte zwar klar, dass ein Mieter grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Miete habe, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % kleiner sei, als die vertraglich vereinbarte. Allerdings führte das Amtsgericht weiter aus, dass für eine solche vertragliche Vereinbarung alleine die Nennung einer bestimmten Wohnungsgröße in der Annonce des Maklers nicht ausreiche.

Im entschiedenen Fall war es so, dass im Mietvertrag überhaupt keine Quadratmeterzahl angegeben war und bei einer derartigen Sachlage – so das Amtsgericht München -nbsp müssten besondere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass die Parteien überhaupt eine verbindliche Vereinbarung über die Größe der angemieteten Wohnung treffen wollten.

Insoweit müsse im Zweifel der Mieter - hier also die Klägerin - dann selbst für Klarheit sorgen.

Die klagende Mieterin hätte also überzahlte Miete dann zurückfordern können, wenn sie die Quadratmeterangabe von 164 m² mit in den Mietvertrag aufgenommen hätte.

Tipp:

Bei Mietverträgen sollten als wichtig erachtete Angaben/Vereinbarungen immer in schriftlicher Form mit in den Mietvertrag aufgenommen werden, da natürlich grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass ein Makler - wissentlich oder irrtümlich - unkorrekte oder übertriebene Angaben/Anpreisungen hinsichtlich eines von ihm angebotenen Objektes macht.

Nach der obigen Entscheidung des Amtsgerichts München muss sich ein Vermieter solche Angaben des Maklers aber eben nicht zurechnen lassen, solange die Angaben nicht auch zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht werden.

Rechtsanwalt Finsterer

 
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