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05.06.2014

Verwirkung des Ehegattenunterhaltes - Entscheidung des OLG Hamm

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm können Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten verwirkt sein, wenn er dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre hinweg wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorgeworfen hat. Die Vorwürfe müssten jedoch objektiv geeignet sein, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu vernichten.

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 03.12.2013 - 2 UF 105/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Eheleute hatten sich im Jahre 1999 getrennt und die Ehefrau behauptete in der gerichtlichen Auseinandersetzung, ihr Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Es wurde ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater gab.

Dennoch hatte die Ehefrau im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemannes erklärt, der Ehemann sei ein Kinderschänder und äußerte 2002 gegenüber dessen Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen.

Derartige Äußerungen tätigte die Ehefrau auch gegenüber dem Jugendamt und gegenüber zwei ihrer Kinder. Später deutete sie diesen Vorwurf auch in einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung an.

Die Ehefrau war der Auffassung, sie habe ihre Verdachtsmomente bezüglich des sexuellen Missbrauchs äußern dürfen und dadurch auch nicht ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann verwirkt.

Hier hat das OLG entschieden, dass die Ehefrau, welche über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch des Ehegatten kundgetan habe, ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Sie habe über Jahre hinweg ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber die Missbrauchsvorwürfe geäußert. Diese seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können.

In einem Fall derart schwerer und nachhaltiger Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr einem, ggf. auch schuldlos handelnden, Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Rechtsanwältin Caroline Schleiminger

 
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