nbsp
Wir hatten bereits am 08.01.2014 von dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013 berichtet.
Wie erwartet, hat sich nunmehr auch der BGH der Rechtsauffassung des EuGH angeschlossen (Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11).
Der BGH hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der eine im Jahre 1998 abgeschlossene Rentenversicherung im Jahre 2007 kündigte.
Die Versicherung zahlte daraufhin lediglich den Rückkaufswert aus. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erklärte ausdrücklich den Widerruf der Versicherung und machte insbesondere einen Anspruch auf Rückzahlung der vollständigen Prämien und Zinsen geltend.
Wie auch schon der EuGH bestätigt der BGH die Auffassung, dass die entsprechende Ausschlussregel des § 5a VVG einen wirksamen Widerruf nicht verhindern kann.
Der BGH bestätigt damit, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht besteht. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Belehrung nicht ordnungsgemäß.
Von daher steht fest, dass der Kläger mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert verlangen kann. In welcher Höhe allerdings eine Verzinsung beansprucht werden kann, ist durch das nunmehr mit der Angelegenheit wieder befasste OLG Stuttgart zu entscheiden.
Als Ergebnis der nunmehr vorliegenden Urteile muss festgehalten werden, dass der Weg für den Widerruf von Altverträgen nunmehr geebnet ist.
Ob allerdings in einem Rechtsstreit mit einem Versicherungsunternehmen weitergehendere Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Insbesondere kommt es dabei grundsätzlich auf die Frage an, ob die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war.
Hier bedarf es einer eingehenden rechtlichen Prüfung, welche durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden sollte.
nbsp
Rechtsanwalt Winter
nbsp