Aktuelles

17.06.2014

Änderungen im Verbraucherinsolvensverfahren ab 01.07.2014

Bekanntlich können zahlungsunfähige Schuldner im Rahmen eines sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens nach einem bestimmten Zeitraum erreichen, dass ihnen die bis dahin nicht beglichenen Schulden, die sogenannte „Restschuld“, erlassen werden.

Die Regelfrist hierfür beträgt nach dem Gesetz weiterhin 6 Jahre. Die Schuldner müssen sich in diesem Zeitraum also entsprechend verhalten, nach Arbeit suchen und/oder die pfändbaren Anteile ihres Einkommens den Gläubigern zur Verfügung stellen etc.
An diesen grundsätzlichen Gegebenheiten ändert auch die zuletzt vorgenommene Gesetzesänderung, die am 01.07.2014 in Kraft tritt, nichts.

Es ist für Schuldner allerdings – jedenfalls theoretisch – möglich, die sogenannte Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf 5 oder sogar 3 Jahre zu verkürzen.
Allerdings dürften nur die wenigsten Schuldner wirtschaftlich in der Lage sein, die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

Zur Erreichung der Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren ist nämlich nötig, dass die Schuldner zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens aufbringen können.
Sind sie dazu nicht in der Lage, verbleibt es bei der Frist von 6 Jahren.

Eine weitere Verkürzung auf sogar 3 Jahre können Schuldner nur erreichen, wenn sie neben den Kosten des Insolvenzverfahrens auch 35 % der Gläubigerforderungen aufbringen können.

Der Gesetzgeber wollte also für die Schuldner einen Anreiz schaffen, der auch den Gläubigern zugute kommt: In aller Regel wird nämlich nur ein Bruchteil der bestehenden Forderungen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens „bedient“.

Eine derartige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird letztlich aber bei den wenigsten Schuldnern gegeben sein, so dass die Möglichkeit der Verkürzung nur auf sehr wenige Schuldner beschränkt sein dürfte.

Im Ergebnis ist jedenfalls eine Schlechterstellung der Gläubiger – die man bei einer Verkürzung derr Wohlverhaltensphase zunächst annehmen könnte – tatsächlich nicht gegeben.
nbsp
Darüber hinaus sind einige Verschärfungen zu Lasten der Schuldner hinzugetreten:
Gläubiger können einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nun während des gesamten Verfahrens und auch der gesamten Wohlverhaltensperiode und unter gewissen Voraussetzungen sogar noch nach der Restschuldbefreiung stellen, während dies nach der bisherigen Gesetzeslage nur im sogenannten Schlusstermin möglich war.

Des Weiteren wurde der Katalog derjenigen Schulden, die von der Restschuldbefreiung nicht umfasst werden, zu Lasten der Schuldner erweitert:
Hinsichtlich von Unterhaltsschulden und Steuerschulden (jedenfalls, soweit eine strafrechtliche Verurteilung diesbezüglich vorliegt) entfaltet die Restschuldbefreiung nun keine Wirkung mehr, die Schuldner bleiben also zur Zahlung dieser Schulden in jedem Falle auch nach Ablauf der Wohlverhaltensphase verpflichtet.

Eine weitere Änderung der Insolvenzordnung ist für die Schuldner allerdings positiv:
Bislang musste ein Schuldner 10 Jahre abwarten, bevor er nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung einen entsprechenden neuen Antrag stellen konnte.
Diese Wartefrist wurde nunmehr auf 5 Jahre verkürzt.

nbsp

Rechtsanwalt Finsterer

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz