Vertragsrecht

Vertragsrecht Krefeld

Das Vertragsrecht begegnet uns in praktisch allen Lebenslagen. Verträge werden in den unterschiedlichsten Bereichen und zu vielfältigen Inhalten geschlossen. Grundsätzlich gilt, dass als bindend anzusehen ist, was die Vertragsparteien beschlossen haben.

Dennoch kann es hier zu rechtlichen Herausforderungen kommen, bei denen unsere Kanzlei Ihnen gerne zur Seite steht. Wir sind sowohl beratend als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen tätig, beispielsweise bei:

  • Kaufverträgen
  • Werkverträgen
  • Darlehensverträgen
  • Pachtverträgen
  • Speditionsverträgen
  • Frachtverträgen
  • Telekommunikationsverträgen
  • etc.

Aufgrund der großen Anzahl unterschiedlicher Vertragstypen soll nur beispielhaft ein kleiner Auszug erfolgen.

Anwaltliche Hilfe bei Kaufverträgen

Beim Kauf von Waren erwartet der Käufer mangelfreie Qualität. Insbesondere bei Onlinekäufen ist ein vorheriges Prüfen der Ware nicht möglich. Der Käufer muss sich zunächst auf die Angaben (Beschreibung und Bilder) des Verkäufers verlassen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen vor allem in Fällen einer ausgebliebenen Lieferung oder Lieferung mangelhafter Ware zur Seite. Beim Handel über Online-Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay kommen außerdem noch besondere Regelungen (Fernabsatzgeschäft) zum Tragen.

Mietverträge

Sobald der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet, wird ein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen. Beide Parteien (Mieter und Vermieter) haben sich ab dann an diesen zu halten. Eine genaue vorherige Prüfung ist daher sehr zu empfehlen! Gerne können unsere Rechtsanwälte diese Aufgabe übernehmen und den Mietvertrag auf Herz und Nieren prüfen. Sowohl Mieter, als auch Vermieter können von einer anwaltlichen Prüfung profitieren. Vermieter laufen nicht Gefahr, durch ungültige Klauseln Rechtstreits zu provozieren und Mieter unterschreiben keinen Vertrag, der offenkundige Nachteile für sie hat.

Frachtverträge

Die Regelungen zu Pflichten und Rechten der Parteien eines Frachtvertrags finden sich im Handelsgesetzbuch ab §407 wieder. Zur rechtlichen Wirksamkeit von Frachtverträgen sind die so genannten Frachtbriefe nicht nötig. Wird jedoch ein Frachtbrief ausgestellt, dient er als Beweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags. Der Vertrag verpflichtet den Frachtführer zu einer Beförderung und Ablieferung der Ware beim Empfänger. Der Absender verpflichtet sich, die Fracht zu zahlen.

 
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